AGB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Für alle Bestellungen von Waren und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Einkaufs- und Bestellbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen
des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer
Geltung zugestimmt.
2. Unsere Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen Waren oder Leistungen vorbehaltlos
annehmen. Sofern wir die Einkaufs- und Bestellbedingungen einem Auftragnehmer in laufender
Geschäftsbeziehung mitgeteilt haben, gelten sie auch dann, wenn wir einen Auftrag ohne die
ausdrückliche Einbeziehung der Einkaufs- und Bestellbedingungen erteilen.
II. Vertragsschluss
2.1. Alle zwischen uns und dem Auftragnehmer in Bezug auf den jeweiligen Vertrag getroffenen
Vereinbarungen ergeben sich aus unserer Bestellung und diesen Einkaufs- und Bestellbedingungen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.2. Jede Bestellung ist unter Wiederholung unserer vollständigen Bestelldaten schriftlich
zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen vom Tage der Bestellung
an uns abgesandt, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
2.3. Liefert der Auftragnehmer abnahmepflichtige Waren, hat er rechtzeitig und auf seine
Kosten die Abnahme durch die entsprechenden Organisationen zu veranlassen und die vorgeschriebenen
Prüfzeugnisse und Zertifikate zu beschaffen. Diese vom Auftragnehmer beizubringenden erforderliche
Dokumentation gehört zum Leistungs und Lieferumfang, wie auch die Montage- und
Bedienungsanleitungen.
III. Lieferfrist, Leistungsfrist
3.1. Die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellung.
Die Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Teillieferungen und vorzeitige
Lieferungen sind nicht zulässig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass er seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung
ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er uns dies unverzüglich
unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfüllt
der Auftragnehmer seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten
Frist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht
nach Satz 1 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
IV. Preise
4.1. Die in der Bestellung festgelegten Preise sind Festpreise.
4.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus",
einschließlich der Preise für Verladung und Verpackung ein.
V. Versicherung
5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten mit
ausreichender Deckung abzuschließen und uns auf Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
5.2. Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal, seinen Beauftragten
oder durch die Ware selbst verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist
uns auf Verlangen bekannt zu geben.
VI. Mängelansprüche und Verjährungsfrist
6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Insbesondere sind wir beim
Einkauf von Ware berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu verlangen. Im Falle der Nacherfüllung aufgrund mangelhafter Ware oder
mangelhafter Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht
auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Sofern wir mit dem Auftragnehmer nicht in einer Qualitätssicherungsvereinbarung besondere
Vereinbarungen getroffen haben, sind wir verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen auf
etwaige Qualitätsmängel zu überprüfen. Die Frist beginnt erst dann, wenn die Ware an dem
vereinbarten Bestimmungsort eingegangen ist.
6.3. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe
der Ware an dem von uns vorgeschriebenen Bestimmungsort oder bei verborgenen Mängeln innerhalb
von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wird. Hat der Auftragnehmer
die Mängel der Ware arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelrüge
berufen.
6.4. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw.
Neuherstellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang unserer Mängelrüge nach, so sind wir
berechtigt, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und Schadensersatz oder Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Ist
durch den Auftragnehmer eine Werkleistung geschuldet, sind wir nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten
Frist berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.5. Der Auftragnehmer hat geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen und uns diese
auf Verlangen nachzuweisen.
VII. Rechte Dritter, gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
7.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferte Ware bzw. das erstellte Werk frei von
Rechten Dritter ist, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt. Werden wir von einem
Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf
erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
7.2. Bestehen an der gelieferten Ware bzw. an dem erstellten Werk Rechte Dritter, so stehen uns
gegen den Auftragnehmer alle gesetzlichen Ansprüche zu.
7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen geheimhaltungsbedürftigen
Informationen, insbesondere Vertragsbedingungen, technische und kaufmännische Informationen,
Muster, Zeichnungen usw. streng vertraulich zu behandeln. Solche geheimhaltungsbedürftigen
Informationen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte
weitergegeben werden. Das gilt nicht für solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt
geworden sind oder dem Auftragnehmer rechtmäßig von dritter Seite bekannt geworden sind oder
bekannt werden. Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Auftrags
genutzt werden und sind uns danach nach unserer Wahl entweder unverzüglich zurückzugeben oder
zu vernichten. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht berechtigt, von uns erhaltene Informationen
zur Anmeldung eigener gewerblicher Schutzrechte zu verwenden oder sie in anderer Weise wirtschaftlich
zu verwerten. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 8.3 verpflichten den Auftragnehmer
zum Ersatz des uns entstandenen Schadens und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
VIII. Versand und Verpackung
8.1. Die Durchführung der Lieferung erfolgt nach den Versand- und Verpackungsvorschriften des
Bestellers und sind durch die von ihm geforderten Dokumente zu belegen. Spätestens am Tag der
Bestellung ist eine Versandanzeige unter Angabe der Nummer und des Datums der Bestellung, sowie
eine Ausfertigung des Lieferscheins oder Packzettels zuzusenden. Der Versand ist durch Duplikat
des Frachtbriefes nachzuweisen.
8.2. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer ohne dringenden Grund von der
Anweisung nach 7.1.abweicht, ist der Auftragnehmer uns verantwortlich.
IX. Rechnungsstellung und Zahlung
9.1. Die Rechnungen sind uns nach Durchführung der Lieferung oder Leistung in dreifacher
Ausführung, versehen mit unseren vollständigen Bestelldaten, zu übersenden.
9.2. Zahlungsfristen laufen, soweit nicht abweichend vereinbart, ab erfolgter Lieferung oder
Leistung - bzw. bei Werkverträgen mit Abnahme - und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.
9.3. Für abnahmepflichtige Teile gilt die Leistung des Auftragnehmers erst dann als erbracht,
wenn uns neben der gelieferten Ware die hierfür erforderliche Dokumentation (Werkzeugnisse,
Prüfbedingungen etc.) vorliegt. Zuvor wird eine Forderung aus Lieferung oder Leistung nicht fällig.
9.4. Die Zahlung ist kein Anerkenntnis von Konditionen und Preisen bzw. der Mängelfreiheit
einer Lieferung oder Leistung.
9.5. Wir zahlen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach unserer Wahl
entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
X. Beförderung von gefährlichen Gütern und Gefahrstoffen
10.1. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist der
Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung uns das Sicherheitsdatenblatt zur
Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich
daraus ergeben, dass er uns Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt hat.
10.2. Daneben ist der Auftragnehmer bei der Lieferung von Gefahrstoffen und gefährlichen Gütern
verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung, den Besteller umfassend über die Eigenschaften
der bestellten Waren und über Gefahren, die von den bestellten Waren und/oder im Zusammenhang
mit der Lieferung der bestellten Waren entstehen können, zu informieren und aufzuklären. Für
Schäden, die dem Besteller dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft nicht oder
ungenügend über gefährliche Eigenschaften der bestellten Waren und deren ordnungsgemäße Behandlung
aufgeklärt hat, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.3. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national
und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen:
Seefracht: Gefahrgutverordnung – See IMDG Codes
Luftfracht: UN/ICAO; IATA-RAR-US-DOT
Bahn: EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung Schiene
Straße: KVO/ADR sowie Gefahrgutverordnung Strasse
XI. Ausfuhrgenehmigungspflicht
Der Auftragnehmer teilt dem Besteller rechtzeitig mit, ob die von ihm zu liefernden Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht auf Grundlage des Aussenwirtschaftsgesetz (AWG), des Kriegswaffenkontrollgesetztes (KWKG9) und ähnlicher Gesetze und Verordnungen unterliegen.
XII. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen jeder Art, wie Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadensersatz verlangt werden kann.
XIII. Forderungsabtretung
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, an Dritte abzutreten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG ) ist ausgeschlossen.
14.2. Gerichtsstand ist Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an
seinem Sitz zu verklagen.