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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Für alle Bestellungen von Waren und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufs- und Bestellbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen Waren oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. Sofern wir die Einkaufs- und Bestellbedingungen einem Auftragnehmer in laufender Geschäftsbeziehung mitgeteilt haben, gelten sie auch dann, wenn wir einen Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der Einkaufs- und Bestellbedingungen erteilen.

II. Vertragsschluss

2.1. Alle zwischen uns und dem Auftragnehmer in Bezug auf den jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus unserer Bestellung und diesen Einkaufs- und Bestellbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.2. Jede Bestellung ist unter Wiederholung unserer vollständigen Bestelldaten schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen vom Tage der Bestellung an uns abgesandt, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
2.3. Liefert der Auftragnehmer abnahmepflichtige Waren, hat er rechtzeitig und auf seine Kosten die Abnahme durch die entsprechenden Organisationen zu veranlassen und die vorgeschriebenen Prüfzeugnisse und Zertifikate zu beschaffen. Diese vom Auftragnehmer beizubringenden erforderliche Dokumentation gehört zum Leistungs und Lieferumfang, wie auch die Montage- und Bedienungsanleitungen.

III. Lieferfrist, Leistungsfrist

3.1. Die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellung. Die Fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass er seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfüllt der Auftragnehmer seine Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach Satz 1 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

IV. Preise

4.1. Die in der Bestellung festgelegten Preise sind Festpreise.
4.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich der Preise für Verladung und Verpackung ein.

V. Versicherung

5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten mit ausreichender Deckung abzuschließen und uns auf Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
5.2. Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal, seinen Beauftragten oder durch die Ware selbst verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen bekannt zu geben.

VI. Mängelansprüche und Verjährungsfrist

6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Insbesondere sind wir beim Einkauf von Ware berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Im Falle der Nacherfüllung aufgrund mangelhafter Ware oder mangelhafter Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Sofern wir mit dem Auftragnehmer nicht in einer Qualitätssicherungsvereinbarung besondere Vereinbarungen getroffen haben, sind wir verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen auf etwaige Qualitätsmängel zu überprüfen. Die Frist beginnt erst dann, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort eingegangen ist.
6.3. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware an dem von uns vorgeschriebenen Bestimmungsort oder bei verborgenen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wird. Hat der Auftragnehmer die Mängel der Ware arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelrüge berufen.
6.4. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang unserer Mängelrüge nach, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz oder Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Ist durch den Auftragnehmer eine Werkleistung geschuldet, sind wir nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.5. Der Auftragnehmer hat geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen und uns diese auf Verlangen nachzuweisen.

VII. Rechte Dritter, gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

7.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferte Ware bzw. das erstellte Werk frei von Rechten Dritter ist, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt. Werden wir von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
7.2. Bestehen an der gelieferten Ware bzw. an dem erstellten Werk Rechte Dritter, so stehen uns gegen den Auftragnehmer alle gesetzlichen Ansprüche zu.
7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere Vertragsbedingungen, technische und kaufmännische Informationen, Muster, Zeichnungen usw. streng vertraulich zu behandeln. Solche geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Das gilt nicht für solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt geworden sind oder dem Auftragnehmer rechtmäßig von dritter Seite bekannt geworden sind oder bekannt werden. Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Auftrags genutzt werden und sind uns danach nach unserer Wahl entweder unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht berechtigt, von uns erhaltene Informationen zur Anmeldung eigener gewerblicher Schutzrechte zu verwenden oder sie in anderer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 8.3 verpflichten den Auftragnehmer zum Ersatz des uns entstandenen Schadens und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Versand und Verpackung

8.1. Die Durchführung der Lieferung erfolgt nach den Versand- und Verpackungsvorschriften des Bestellers und sind durch die von ihm geforderten Dokumente zu belegen. Spätestens am Tag der Bestellung ist eine Versandanzeige unter Angabe der Nummer und des Datums der Bestellung, sowie eine Ausfertigung des Lieferscheins oder Packzettels zuzusenden. Der Versand ist durch Duplikat des Frachtbriefes nachzuweisen.
8.2. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer ohne dringenden Grund von der Anweisung nach 7.1.abweicht, ist der Auftragnehmer uns verantwortlich.

IX. Rechnungsstellung und Zahlung

9.1. Die Rechnungen sind uns nach Durchführung der Lieferung oder Leistung in dreifacher Ausführung, versehen mit unseren vollständigen Bestelldaten, zu übersenden.
9.2. Zahlungsfristen laufen, soweit nicht abweichend vereinbart, ab erfolgter Lieferung oder Leistung - bzw. bei Werkverträgen mit Abnahme - und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.
9.3. Für abnahmepflichtige Teile gilt die Leistung des Auftragnehmers erst dann als erbracht, wenn uns neben der gelieferten Ware die hierfür erforderliche Dokumentation (Werkzeugnisse, Prüfbedingungen etc.) vorliegt. Zuvor wird eine Forderung aus Lieferung oder Leistung nicht fällig.
9.4. Die Zahlung ist kein Anerkenntnis von Konditionen und Preisen bzw. der Mängelfreiheit einer Lieferung oder Leistung.
9.5. Wir zahlen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

X. Beförderung von gefährlichen Gütern und Gefahrstoffen

10.1. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung uns das Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass er uns Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt hat.
10.2. Daneben ist der Auftragnehmer bei der Lieferung von Gefahrstoffen und gefährlichen Gütern verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung, den Besteller umfassend über die Eigenschaften der bestellten Waren und über Gefahren, die von den bestellten Waren und/oder im Zusammenhang mit der Lieferung der bestellten Waren entstehen können, zu informieren und aufzuklären. Für Schäden, die dem Besteller dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft nicht oder ungenügend über gefährliche Eigenschaften der bestellten Waren und deren ordnungsgemäße Behandlung aufgeklärt hat, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.3. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen:
Seefracht: Gefahrgutverordnung – See IMDG Codes
Luftfracht: UN/ICAO; IATA-RAR-US-DOT
Bahn: EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung Schiene
Straße: KVO/ADR sowie Gefahrgutverordnung Strasse

XI. Ausfuhrgenehmigungspflicht

Der Auftragnehmer teilt dem Besteller rechtzeitig mit, ob die von ihm zu liefernden Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht auf Grundlage des Aussenwirtschaftsgesetz (AWG), des Kriegswaffenkontrollgesetztes (KWKG9) und ähnlicher Gesetze und Verordnungen unterliegen.

XII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen jeder Art, wie Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadensersatz verlangt werden kann.

XIII. Forderungsabtretung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, an Dritte abzutreten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG ) ist ausgeschlossen.
14.2. Gerichtsstand ist Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

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